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§ 43 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 oder 2 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 2.
- einer vollziehbaren Auflage nach
zuwiderhandelt, - 3.
- ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
- entgegen
- 9.
- entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
- 10.
- entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12.
- entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 13.
- entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,
- 14.
- entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,
- a)
- den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
- b)
- einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 15.
- entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 16.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
zuwiderhandelt, - 17.
- ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
- a)
- einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
- b)
- den Forschungszweck ändert oder
- 18.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder § 32 oder
- b)
- § 4 Absatz 6 Nummer 2, § 33 Absatz 4
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16 und 18 Buchstabe a gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
- 2.
- des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b
Zitierungen von § 43 KSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 KSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 KSpG Geltung von Vorschriften
... von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ...
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