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Artikel 1 - Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid 1)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2012 KSpG

(gesamter Text siehe Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG)

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1)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KSpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 KSpGEG Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid 1)
... Text siehe Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG) --- 1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und ...