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Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid 1)
(gesamter Text siehe Kohlendioxid-Speicherungsgesetz - KSpG)
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- 1)
- Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2)
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
".
".
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- 1.
- Nach Nummer 1.9.2 werden folgende Nummern 1.10 bis 1.10.3 eingefügt:
„1.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid zur dauerhaften Speicherung | ||
1.10.1 | aus einer Anlage, die nach Spalte 1 UVP-pflichtig ist, | X | |
1.10.2 | mit einer Abscheidungsleis- tung von 1,5 Mio. t oder mehr pro Jahr, soweit sie nicht un- ter Nummer 1.10.1 fällt, | X | |
1.10.3 | mit einer Abscheidungs- leistung von weniger als 1,5 Mio. t pro Jahr; | A |
- 2.
- Die Nummern 15 und 15.1 werden durch folgende Nummern 15 bis 15.2 ersetzt:
„15. | Bergbau und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid: | ||
15.1 | bergbauliche Vorhaben, ein schließlich der zu ihrer Durch- führung erforderlichen be- triebsplanpflichtigen Maßnah- men dieser Anlage, nur nach Maßgabe der aufgrund des § 57c Nummer 1 des Bundes- berggesetzes erlassenen Rechtsverordnung; | ||
15.2 | Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Kohlendioxid- speichern; | X |
- 3.
- In Nummer 19.9.3 wird nach dem Wort „Wasser" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 4.
- Folgende Nummern 19.10 bis 19.10.4 werden angefügt:
„19.10 | Errichtung und Betrieb einer Kohlendioxidleitung im Sinne des Kohlendioxid-Speiche- rungsgesetzes, ausgenom- men Anlagen, die den Be- reich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | ||
19.10.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.10.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.10.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | A | |
19.10.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durch- messer der Rohrleitung von mehr als 150 mm. | S |
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- 2)
- Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Artikel 3 Änderung des Umweltschadensgesetzes 3)
Der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14 angefügt:
- „14.
- Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Nummer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes."
- 3)
- Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 4)*)
In § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird,".
- 4)
- Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
- *)
- Hinweis der Schriftleitung: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) am 1. Juni 2012 außer Kraft getreten.
Artikel 5 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Der Nummer 18 wird das Wort „und" angefügt.
- c)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- „19.
- nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz".
- 2.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils vor dem Wort „und" ein Komma und die Angabe „§ 35 KSpG" eingefügt.
- b)
- Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Vorbemerkung 1.2.2:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach- 1.
- den §§ 63 und 116 GWB,
- 2.
- § 48 WpÜG,
- 3.
- § 37u Absatz 1 WpHG,
- 4.
- § 75 EnWG,
- 5.
- § 13 VSchDG und
- 6.
- § 35 KSpG
- c)
- In Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden in den Überschriften der Abschnitte 3 und 4 jeweils vor dem Wort „und" ein Komma und die Angabe „§ 35 KSpG" eingefügt.
Artikel 6 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Vorbemerkung 3.2.1 in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
- „10.
- in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KSpG."
Artikel 7 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 5)
Nummer 10.2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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Nr. | Spalte 1 | Spalte 2 |
„10.2 | Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauer- haften Speicherung von Kohlen- dioxid |
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- 5)
- Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 6)
Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid". - 2.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid(1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für den Transport des Kohlendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr.(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der errichteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten."
- 6)
- Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1, L 319 vom 23.11.2001, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. August 2012.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
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