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Artikel 4 - Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (KSpGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 4)*)
In § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird,".
- 4)
- Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
- *)
- Hinweis der Schriftleitung: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) am 1. Juni 2012 außer Kraft getreten.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KSpGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 KSpGEG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 4)*)
... oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird,". --- 4) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und ...
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