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Änderung § 6 WaffRGDV vom 19.09.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 WaffRGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.09.2020 geltenden Fassung
§ 6 WaffRGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben


(Text neue Fassung)

§ 6 Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen


vorherige Änderung

Können Datensätze bei einem unvollständigen Übermittlungsersuchen nach § 11 Absatz 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes nicht eindeutig zugeordnet werden, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende oder abrufende Stelle zur Prüfung der Identität der Person oder Waffe nach Maßgabe der Angaben die jeweils nach § 11 Absatz 5 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Daten.



Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.