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Änderung § 2 WaffRGDV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WaffRGDV, alle Änderungen durch Artikel 231 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des WaffRGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 WaffRGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 WaffRGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 231 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde


(1) 1 Die Datenübermittlung erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen. 2 Soweit für die Datenübermittlung die informationstechnischen Netze von Bund und Ländern genutzt werden, ist ab dem 1. Januar 2015 an deren Stelle das vom Bund betriebene Verbindungsnetz zu nutzen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. 2 Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(3) 1 Der Datenübertragung werden allgemein anerkannte Standards zugrunde gelegt. 2 Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. 3 Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom 29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 4 Änderungen werden von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten Ausführungsregeln anzuwenden sind.

(4) 1 Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustauschstandards XWaffe und der technischen Ausführungsregeln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. 2 Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)