§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit
- 1.
- diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
- 2.
- ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
Frühere Fassungen von § 1 RED-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 RED-G Zugriff auf die Daten (vom 26.11.2019) ... Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei nach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der ...
§ 6 RED-G Weitere Verwendung der Daten (vom 01.01.2015) ... die Landeskriminalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft die Datei nach § 1 nutzen, übermitteln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, für die ...
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015) ... nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend. (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, ... 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter PolizeivollzugsbehördenArtikel 2 V. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302, 303
Sonstige
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter PolizeivollzugsbehördenV. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes , h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes; 1a. das ... Bundespolizeigesetzes, b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes, c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes ; 5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015) ... vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei ... einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend. (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, ... nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden." 8. § 10 wird wie ...
Artikel 4 ATDGuaÄndG Inkrafttreten ... 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes zur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 2. BPolZVÄndV ... ersetzt. b) Folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;". 2. In Nummer 4 werden die ... 4 werden die Buchstaben c bis g durch folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) § 1 Absatz 1 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10283/a177480.htm