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§ 3 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 3 Zu speichernde Datenarten
(1) In der Datei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:
- 1.
- zu Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
- a)
- der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach den vorstehend genannten Kriterien zum Personenkreis und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten),
- b)
- folgende weitere Datenarten (erweiterte Grunddaten):
- aa)
- eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,
- bb)
- Adressen für elektronische Post,
- cc)
- Bankverbindungen,
- dd)
- Schließfächer,
- ee)
- auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
- ff)
- Familienstand,
- gg)
- besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
- hh)
- Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
- ii)
- Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
- jj)
- Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz, oder zum Gewaltbezug der Person,
- kk)
- Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine,
- ll)
- besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich die in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Personen treffen,
- mm)
- Kontaktpersonen zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2,
- nn)
- der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet,
- oo)
- auf Tatsachen beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateisystemen der beteiligten Behörden gespeichert sind, sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten und zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus unerlässlich ist,
- pp)
- aktuelle Haftbefehle mit rechtsextremistischem Hintergrund,
- qq)
- besuchte rechtsextremistische Konzerte und sonstige Veranstaltungen,
- rr)
- Angaben über den Besitz oder die Erstellung von rechtsextremistischen Druckerzeugnissen, Handschriften, Abbildungen, Trägermedien wie Büchern und Medienträgern, jeweils in nicht geringer Menge,
- ss)
- Sprachkenntnisse,
- tt)
- aktuelle und frühere Mitgliedschaften sowie Funktionen (Funktionär, Mitglied oder Anhänger) in rechtsextremistischen Vereinen und sonstigen rechtsextremistischen Organisationen,
- uu)
- Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen Netzwerken und sonstigen rechtsextremistischen Gruppierungen, und
- vv)
- von der Person betriebene oder maßgeblich zum Zweck ihrer Aktivitäten nach § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genutzte Internetseiten;
- 2.
- Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nummer 3 genannten rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer personenbezogener Daten, und
- 3.
- zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
(2) 1Kontaktpersonen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit den in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus zu erwarten sind. 2Angaben zu Kontaktpersonen dürfen ausschließlich als erweiterte Grunddaten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe mm mit folgenden Datenarten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme gespeichert werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, die aktuelle Staatsangehörigkeit, die gegenwärtige Anschrift, Lichtbilder, eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit.
(3) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Datei aufrechtzuerhalten.
(4) 1Das Bundeskriminalamt legt die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg, ii und ll in einer Verwaltungsvorschrift fest. 2Diese ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Das Bundeskriminalamt kann Kriterien für die zu speichernden Datenarten in den weiteren Fällen des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 3 RED-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2318 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 RED-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RED-G Inhalt der Datei und Speicherungspflicht (vom 01.01.2015)
... beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Absatz 1 in der Datei nach § 1 zu speichern, wenn sie gemäß den für sie ...
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer Speicherung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder ...
§ 5 RED-G Zugriff auf die Daten (vom 26.11.2019)
... § 2 Satz 1 Nummer 3 auf die dazu gespeicherten Daten und 2. auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 . Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende ... Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers ... Grunddaten sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 . Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere Treffer ...
§ 6 RED-G Weitere Verwendung der Daten (vom 01.01.2015)
... durch den Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kennzeichnungen nach § 3 Absatz 3. (4) Soweit das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter oder ...
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015)
... des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert ... des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert ... des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert ... die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach § 3 , der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. ... die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den ...
§ 13 RED-G Festlegungen für die gemeinsame Datei (vom 27.06.2020)
... nach § 1 Absatz 2, 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1 , 4. der Eingabe der zu speichernden Daten, 5. den zugriffsberechtigten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Nummer 4 wird Nummer 3. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ... „Wenn die abfragende Behörde ohne Angabe eines Namens nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Angaben in den erweiterten Grunddaten sucht, erhält sie ... sucht, erhält sie im Falle eines Treffers lediglich Zugriff auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. Satz 5 gilt entsprechend, wenn die Suche trotz Angabe eines Namens mehrere ... 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt. 7. § 7 ... In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert ... des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert ... des Bundes darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert ... die für die projektbezogene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenarten nach § 3 , der Funktionsumfang und die Dauer der projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzugeben. Der ... die den Vorgaben der Absätze 1 bis 10 entsprechen, befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. ...
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