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§ 4 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
(1) 1Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen oder besonders schutzwürdige Interessen des Betroffenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer Speicherung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten Personen, rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte Speicherung). 2Über beschränkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes.
(2) 1Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller Abfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat unverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 8 übermittelt werden können. 2Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen. 3Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. 4Die übermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu löschen sind.
(3) 1Personenbezogene Daten, die durch
- 1.
- Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung oder § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 2.
- Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung oder § 46 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 3.
- Maßnahmen nach § 99 der Strafprozessordnung,
- 4.
- Maßnahmen nach § 49 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 5.
- Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes,
- 6.
- Beschränkungen nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
- 7.
- Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 8.
- Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
- 9.
- Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021
Frühere Fassungen von § 4 RED-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
aktuell vorher | 25.05.2018 | Artikel 4 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 11 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (15.01.2016) | Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 08.01.2016 BGBl. I S. 48 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2318 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 RED-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015)
... Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten ... Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten ... Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten ... befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... des Absatzes 1 in derselben Verwaltungsvorschrift vorsehen." 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Personenbezogene Daten, die durch ... Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten ... Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten ... Aufgaben die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten erweitert nutzen, soweit dies im Rahmen eines bestimmten ... befugt, die in der Datei nach § 3 gespeicherten Datenarten mit Ausnahme der nach § 4 verdeckt gespeicherten Daten zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erweitert zu ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 11 ÜbwRÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 ...
Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 4 BKA-NSG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 ...
Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 2 ZFdNeuSG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... die Angabe „§ 23a" durch die Angabe „§ 72" ersetzt. (2) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 19. Juni ...
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