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§ 5 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 5 Zugriff auf die Daten
(1) 1Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei nach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. 2Im Falle eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff
- 1.
- a)
- bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder
- b)
- bei einer Abfrage zu rechtsextremistischen Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2 Satz 1 Nummer 3 auf die dazu gespeicherten Daten und
- 2.
- auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
(2) 1Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall) und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff nach Absatz 1 Satz 4 verweigern würde. 2Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes. 3Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. 4Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. 5Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. 6Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. 7Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 12 Absatz 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 8Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.
(3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten ausschließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die Datei.
(4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 5 RED-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2318 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 RED-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 RED-G Weitere Verwendung der Daten (vom 01.01.2015)
... (2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Zugriff erhalten hat, nur nutzen, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen ... Zugriff erhalten hat, nur nutzen, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unerlässlich ist. (3) Im Falle einer Verwendung nach ...
§ 10 RED-G Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen (vom 26.11.2019)
... sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Absatz 4 oder § 7 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... der Daten nach Satz 1 absehen (beschränkte Speicherung)." 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „zu sperren" durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung ...
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