Tools:
Update via:
§ 8 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
| |
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
| |
§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
Anzeige
Zitierungen von § 8 RED-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RED-G Beschränkte und verdeckte Speicherung (vom 02.04.2021)
... mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 8 übermittelt werden können. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10283/a177487.htm