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§ 9 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten, trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage trägt die abfragende Behörde. Die Verantwortung für die erweiterte Datennutzung nach § 7 trägt die Behörde, die die Daten zu diesen Zwecken verwendet.
(2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen, in ihrer Verarbeitung einschränken oder löschen.
(3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Daten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüglich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich berichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 9 RED-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 RED-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RED-G Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen (vom 26.11.2019)
... ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 9 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die ... im Einvernehmen mit der Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 9 Absatz 1 verantwortlich sind. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... die Wörter „in ihrer Verarbeitung einzuschränken" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „sperren" durch die Wörter „in ihrer Verarbeitung ... einschränken" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „§ 64" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt und werden nach dem Wort „Bundesdatenschutzgesetz" die Wörter ...
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