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§ 13 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)

Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 13 Festlegungen für die gemeinsame Datei



1Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu

1.
den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen Rechtsextremismus,

2.
den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2,

3.
der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1,

4.
der Eingabe der zu speichernden Daten,

5.
den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,

6.
den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage,

7.
Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung nach § 7 und

8.
der Protokollierung.

2Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Verteidigung und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.





 

Frühere Fassungen von § 13 RED-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 23 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 5 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 RED-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RED-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 23 11. ZustAnpV Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
...  In § 1 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 13 Satz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 5 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... durch die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...