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Änderung § 1 RED-G vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 RED-G, alle Änderungen durch Artikel 23 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des RED-G

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 RED-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 1 RED-G n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 23 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus


(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei.

(Text alte Fassung)

(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit

(Text neue Fassung)

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit

1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und

2. ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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