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§ 1 - Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 31.08.2012; FNA: 12-13 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine gemeinsame standardisierte zentrale Datei.
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat kann, bei Landesbehörden auf Ersuchen des jeweiligen Landes, durch Rechtsverordnung weitere Polizeivollzugsbehörden als beteiligte Behörden zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigen, soweit
- 1.
- diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind und
- 2.
- ihr Zugriff auf die Rechtsextremismus-Datei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
Text in der Fassung des Artikels 23 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 1 RED-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 23 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2318 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RED-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RED-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RED-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RED-G Inhalt der Datei und Speicherungspflicht (vom 01.01.2015)
... sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Absatz 1 in der Datei nach § 1 zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über ...
§ 5 RED-G Zugriff auf die Daten (vom 26.11.2019)
... Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei nach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der ...
§ 6 RED-G Weitere Verwendung der Daten (vom 01.01.2015)
... die Landeskriminalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden ... das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft die Datei nach § 1 nutzen, übermitteln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, für die ...
§ 7 RED-G Erweiterte projektbezogene Datennutzung (vom 01.01.2015)
... nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend. (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, ... 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt ...
§ 13 RED-G Festlegungen für die gemeinsame Datei (vom 27.06.2020)
... Rechtsextremismus, 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Absatz 2 , 3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Absatz 1, 4. der Eingabe ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter PolizeivollzugsbehördenArtikel 2 V. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302, 303
Sonstige
Verordnung über die Benennung weiterer zur Teilnahme an der Antiterrordatei sowie zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei berechtigter PolizeivollzugsbehördenV. v. 11.03.2015 BGBl. I S. 302
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024)
... die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird, g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes , h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes; 1a. das ... Bundespolizeigesetzes, b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes, c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes ; 5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 23 11. ZustAnpV Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
... In § 1 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und § 13 Satz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. ...
Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318, 2016 I S. 48
Artikel 2 ATDGuaÄndG Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes (vom 01.01.2015)
... vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Bundesminister des Innern kann, bei ... einem Projekt nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend. (11) Die nach § 1 Absatz 1 berechtigten Landesbehörden sind nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen, ... nutzen. Satz 1 gilt auch für Landesbehörden, die durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 zur Teilnahme an der Datei berechtigt werden." 8. § 10 wird wie ...
Artikel 4 ATDGuaÄndG Inkrafttreten
... 1 Absatz 2 des Antiterrordateigesetzes zur Teilnahme an der Antiterrordatei oder nach § 1 Absatz 2 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes zur Teilnahme an der Rechtsextremismus-Datei ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1952
Artikel 1 2. BPolZVÄndV
... ersetzt. b) Folgender Buchstabe g wird angefügt: „g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;". 2. In Nummer 4 werden die ... 4 werden die Buchstaben c bis g durch folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) § 1 Absatz 1 des ...
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