Tools:
Update via:
Änderung § 4 LuftVStDV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 LuftVStDV, alle Änderungen durch Artikel 11 3. EnergieStVuaÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der LuftVStDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 LuftVStDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 4 LuftVStDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes Dritte beauftragt werden. 3 Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2 Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung beauftragt werden. 3 Der mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht. |
(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10288/al66379-0.htm