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Änderung § 2 ZVFV vom 25.06.2014
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§ 2 ZVFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2014 geltenden Fassung | § 2 ZVFV n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses | |
(Text alte Fassung) Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt: | (Text neue Fassung) 1 Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt: |
1. das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll, 2. in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular. | |
2 Soweit die Forderung durch einen Beschluss bereits gepfändet worden ist, ist für den Antrag auf Überweisung dieser Forderung die Nutzung der Formulare nicht verbindlich. | |
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