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Änderung § 6 ZVFV vom 25.06.2014
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§ 4 ZVFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2014 geltenden Fassung | § 6 ZVFV n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754 |
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(Text alte Fassung) § 4 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 6 Übergangsregelung |
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. | 1 Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. 2 Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden. |
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