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Änderung Artikel 2 AFS-Gesetz vom 01.09.2013
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. § 22 Abs. 2 und 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) (1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. |
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