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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.07.2020 aufgehoben
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§ 2 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)
V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 18.09.2012; FNA: 860-5-43 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 18.09.2012; FNA: 860-5-43 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Aufgabenwahrnehmung
(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) wahr.
(2) Die Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das DIMDI wahr.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Vertrauensstelle und die Datenaufbereitungsstelle räumlich, organisatorisch und personell jeweils eigenständig geführt werden. Die räumliche Eigenständigkeit wird durch eine strikte Trennung der Räume und der Datenverarbeitungsstrukturen, insbesondere der für die Datenverarbeitung genutzten Anlagen, sichergestellt. Die personelle Eigenständigkeit wird sichergestellt, indem
- 1.
- Beschäftigte nur für die Aufgabe der Vertrauensstelle oder der Datenaufbereitungsstelle eingesetzt werden dürfen,
- 2.
- Beschäftigte, die in der Vertrauensstelle tätig sind oder waren, für die gesamte Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Datenaufbereitungsstelle tätig sein dürfen,
- 3.
- Beschäftigte, die in der Datenaufbereitungsstelle tätig sind oder waren, für die gesamte Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Vertrauensstelle tätig sein dürfen und
- 4.
- Beschäftigte der Vertrauensstelle während ihrer Arbeit allein den fachlichen Weisungen der oder des Datenschutzbeauftragten des DIMDI unterstellt sind.
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