Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 5 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)
V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
Geltung ab 18.09.2012; FNA: 860-5-43 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 18.09.2012; FNA: 860-5-43 Sozialgesetzbuch
|
§ 5 Datenbereitstellung durch die Datenaufbereitungsstelle
§ 5 hat 1 frühere Fassung
(1) Die Datenaufbereitungsstelle verknüpft die ihr von der Vertrauensstelle übermittelte Liste der permanenten Pseudonyme mit den ihr vom Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelten Daten und bereitet sie für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke auf.
(2) Für Anträge an die Datenaufbereitungsstelle zur Datenverarbeitung und Datennutzung ist ein von dieser bereitzustellendes Formular zu verwenden. Darin ist vom Antragsteller auch der Zweck der Datennutzung anzugeben und ob eine Zusammenführung der beantragten Daten untereinander oder mit externen Datenbeständen vorgesehen ist.
(3) Die Datenaufbereitungsstelle prüft bei Anträgen, ob
- 1.
- der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung und Nutzung berechtigt ist (Nutzungsberechtigter),
- 2.
- der angegebene Zweck der Datenverarbeitung und Datennutzung (Nutzungszweck) dem Katalog nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,
- 3.
- der Umfang und die Struktur der bei ihr vorliegenden Daten für diesen Zweck ausreichend sind,
- 4.
- der Umfang und die Struktur der beantragten Daten für diesen Zweck erforderlich sind und
- 5.
- durch eine Zusammenführung nach Absatz 2 Satz 2 die betroffenen Versicherten nicht wieder identifiziert werden können.
(4) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nutzungsberechtigten die Daten, für die eine Berechtigung zuerkannt wird, grundsätzlich anonymisiert und zusammengefasst in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Bereitstellung der anonymisierten und zusammengefassten Daten kann dadurch erfolgen, dass die Datenaufbereitungsstelle
- 1.
- fiktive Strukturdatensätze bereitstellt, mittels derer die Nutzungsberechtigten Auswertungsprogramme erstellen können; mit diesen Auswertungsprogrammen wiederum wertet die Datenaufbereitungsstelle die Originaldaten aus und übermittelt den Nutzungsberechtigten die Ergebnisse,
- 2.
- Auswertungen erstellt und den Nutzungsberechtigten die Ergebnisse übermittelt oder
- 3.
- den Nutzungsberechtigten standardisierte Datensätze zur Verfügung stellt.
(5) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nutzungsberechtigten die Daten ausnahmsweise als Einzeldatensätze pseudonymisiert bereit, wenn der angegebene und nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zulässige Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann. Bei einer solchen Bereitstellung ist zu gewährleisten, dass die betroffenen Versicherten nicht wieder identifiziert werden können. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze werden in den Räumen der Datenaufbereitungsstelle bereitgestellt.
(6) Eine krankenkassenbezogene Auswertung ist nur mit Einwilligung der jeweiligen Krankenkasse zulässig. Die Einwilligung ist vom Nutzungsberechtigten mit seinem Antrag vorzulegen. Es ist auszuschließen, dass durch krankenkassenbezogene Auswertungen in Kombination mit weiteren Auswertungen Erkenntnisse über Krankenkassen, die keine Einwilligung zu einer Auswertung gegeben haben, gewonnen werden können.
(7) Die Datenaufbereitungsstelle entscheidet über den Antrag schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, die vorgesehene Zusammenführung der beantragten Daten untereinander oder mit externen Datenbeständen zu unterlassen. Die Entscheidung über die konkrete Bereitstellungsform im Einzelfall trifft die Datenaufbereitungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Über den Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden. Die Datenaufbereitungsstelle kann die Frist um jeweils einen Monat verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 5 DaTraV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10303/a177650.htm