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§ 3 - ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1918 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 19.09.2012; FNA: 660-9 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 19.09.2012; FNA: 660-9 Bundesbürgschaften
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§ 3 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.
(2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.
Zitierungen von § 3 ESMFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ESMFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ESMFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ESMFinG Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus (vom 08.12.2014)
... Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 ...
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