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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin am 01.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 der 4. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PolierFortbPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern können als zuständige Stellen berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisieren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammenhang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Baustellenplanung und Bauausführung unter Berücksichtigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen wahrzunehmen:

1. Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der Baustelle,

2. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumentieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau, auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit, durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln und Materialien zur Erstellung einer vertraglich vereinbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von Bauabläufen,

3. Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten,

4. Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten störungsfreier und termingerechter Arbeit,

5. Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems; Kontrollieren der Qualität von Bauleistungen,

6. Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Behörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf Baustellen,

9. Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbesondere mit Auftraggebern und Behörden,

10. Fördern der Kommunikation und Kooperation; Anwenden von Methoden der Konfliktlösung.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Polier' oder 'Geprüfte Polierin'.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin (BGBl. 2012 I S. 1932)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Anm. d. Red.:
In der Anlage 2 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)' die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 7) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 1 (BGBl. 2012 I S. 1933)


Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier/Geprüfte Polierin, Seite 2 (BGBl. 2012 I S. 1934)


vorherige Änderung

 


Anm. d. Red.:
In der Anlage 3 werden nach der Angabe '6. September 2012 (BGBl. I S. 1926)' die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.