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Artikel 3 - Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (TaipehStAbkG k.a.Abk.)
G. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2079 (Nr. 46)
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 611-9-28 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 09.10.2012; FNA: 611-9-28 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt. *)
(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Abkommens entsprechend.
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- *)
- Anm. d. Red.: gemäß B. v. 21. November 2012 (BGBl. I S. 2461) am 7. November 2012 in Kraft getreten.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2012.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen B. v. 21. November 2012 BGBl. I S. 2461 m.W.v. 7. November 2012
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Frühere Fassungen von Artikel 3 Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.11.2012 (11.12.2012) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 21.11.2012 BGBl. I S. 2461 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 TaipehStAbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TaipehStAbkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom VermögenB. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2461
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