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Änderung § 4 EJKoV vom 12.12.2019
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§ 4 EJKoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2019 geltenden Fassung | § 4 EJKoV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem | |
(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen 1. den Eurojust-Anlaufstellen, 2. den Eurojust-Kontaktstellen und 3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr. | |
(Text alte Fassung) (3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr: 1. es trägt dazu bei, dass Informationen nach den §§ 4 und 6 des Eurojust-Gesetzes dem nationalen Mitglied effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt werden, 2. es hilft bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen im Sinne des EJN-Beschlusses zu bearbeiten ist, 3. es unterstützt das nationale Mitglied bei der Ermittlung der Behörden, die für die Erledigung von Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, zuständig sind, 4. es hält Kontakt zu der nationalen Stelle nach Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) oder 5. es unterstützt das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 des Eurojust-Gesetzes. | (Text neue Fassung) (3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung. |
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