Tools:
Update via:
Artikel 9 - Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen (PflSchRBußGAnpV k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Reblausverordnung
§ 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
- d)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- e)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.
- f)
- Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10326/a177837.htm