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Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen (PflSchRBußGAnpV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 9 und 11 bis 15 in Verbindung mit Absatz 2, des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des § 16 Absatz 4 und des § 32 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) hinsichtlich

-
des § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales sowie

-
des § 14 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes auch im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Gesundheit:


Artikel 1 Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 PflSchAnwV § 8

§ 8 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt."


Artikel 2 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 PflBeschauV § 15

§ 15 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen

a)
§ 1b Satz 1 oder

b)
§ 8 Absatz 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

3.
entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,

4.
entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,

5.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

9.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

10.
entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,

11.
entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,

12.
entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,

13.
entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14.
ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,

15.
entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder

16.
entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt."


Artikel 4 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 PflSchGerätV § 7b

In § 7b der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Anbaumaterialverordnung


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 AGOZV § 12

In § 12 Absatz 2 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit


Artikel 6 ändert mWv. 17. Oktober 2012 RingfSchleimKrV § 14

§ 14 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.

f)
Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

„14.
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Absatz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden


Artikel 7 ändert mWv. 17. Oktober 2012 KartKrebsV § 16

§ 16 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 2 Absatz 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a eingefügt:

„6a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,".

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 WMaisWBBekV § 9

§ 9 der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz AT82 2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

d)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:

„8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwiderhandelt oder

9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 9 Änderung der Reblausverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 17. Oktober 2012 ReblV § 7

§ 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

e)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.

f)
Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:

„5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 10 Änderung der Feuerbrandverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 FeuerbrandV § 10

§ 10 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:

„3a.
einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder".

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 ScharkaV § 6

§ 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,".

d)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:

„2a.
einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,".

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 SchildlV § 10

§ 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

d)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.

e)
Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:

„8.
einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks


Artikel 13 ändert mWv. 17. Oktober 2012 TabakBlSchV § 5

§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:

„2a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.

f)
Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:

„6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Oktober 2012 NelkenwV § 5

§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

d)
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

e)
Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

„4.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 15 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Oktober 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner