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Artikel 13 - Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen (PflSchRBußGAnpV k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks


Artikel 13 ändert mWv. 17. Oktober 2012 TabakBlSchV § 5

§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505)" werden durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:

„2a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder" ersetzt.

f)
Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:

„6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

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