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§ 1 - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)

V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.





 

Frühere Fassungen von § 1 NDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 3 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 31.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 NDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 2 BestDaAAG Änderung der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" durch ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen
... durch die Wörter „§ 21 des BND-Gesetzes" ersetzt. (2) In § 1 Absatz 1 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. ...