Tools:
Update via:
§ 5 - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
|
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
|
§ 5 Übermittlungsformat und Anforderungen an Auskunftsersuchen
(1) Die Datensätze sind im XML-Format nach W3CSpezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröffentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archivmäßig gesichert im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den betreffenden Sektor abweichende oder genauer festgelegte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1 vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneingeschränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Beschreibungen im Internet zusammen mit den Datensätzen zu übermitteln.
(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1 den Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen.
(3) Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein, dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten seiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Auskunft erteilen kann.
Text in der Fassung des Artikels 17 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 NDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 17 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 NDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 NDÜV Zulassung von Ausnahmen; einstweilige Beweissicherung
... des Bundes und ein Verpflichteter können Abweichungen von den in § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine ...
Anlage 1 NDÜV (zu § 5 Absatz 1) Datenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren (vom 26.06.2021)
... der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht ( § 5 Absatz 1 ). 2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und ... MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zeichensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann; diese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst ... der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht ( § 5 Absatz 1 ); einzelne Datenfelder, die beim Verpflichteten getrennt gespeichert sind, sind im ... sind: bei der Verwendung von Tabellen sind der Aufbau der Felder und ihr Inhalt zu erläutern ( § 5 Absatz 1 findet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 17 11. ZustAnpV Änderung der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
... In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10327/a177851.htm