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§ 7 - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 7 Entschädigung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die für die Erteilung von Auskünften zu leistende Entschädigung richtet sich nach Anlage 2. Die Entschädigung wird ausschließlich unbar durch Überweisung auf ein Zahlungskonto gezahlt.
(2) Zur Festsetzung der Entschädigung hat der Verpflichtete beim betreffenden Nachrichtendienst des Bundes einen Antrag auf amtlichem Vordruck zu stellen, in dem der Antragsteller, die ihn vertretende Person, die Fallnummer und die Bankverbindung angegeben sind. Weitere Angaben darf der Antrag nicht enthalten. Sofern zwischen dem betroffenen Nachrichtendienst des Bundes und dem Verpflichteten ein abweichendes Verfahren, insbesondere die Erstellung von Sammelrechnungen, vereinbart wurde oder ein solches Verfahren einvernehmlich praktiziert wird, ist dieses anzuwenden.
(3) Die zur Festsetzung der Entschädigung zuständige Stelle kann die Festsetzung von der Übermittlung eines plausiblen Stundennachweises abhängig machen, sofern die Entschädigung nach zeitlichem Aufwand geleistet wird. Soweit die Entschädigung nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird sie für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei der Zeitaufwand, der bei der Versendung, beim Überbringen oder sonstigen Übermitteln einer Auskunft entsteht, im Gegensatz zur Vorbereitung dieser Handlungen nicht erstattet wird. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit zu entschädigende Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen und die Entschädigung nach zeitlichem Aufwand geleistet wird, ist die Entschädigung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Die Angemessenheit der festgesetzten Entschädigungen wird regelmäßig, erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung, überprüft.
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Zitierungen von § 7 NDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NDÜV Abwicklung der Auskunft
... Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die Beantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 beigefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des Bundes mit dem Verpflichteten ...
Anlage 2 NDÜV (zu § 7 Absatz 1 Satz 1) (vom 26.06.2021)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10327/a177853.htm