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Anlage 2 - Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 17.10.2012; FNA: 12-4-1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1)
Lfd. Nr. | Entschädigungstatbestand | Höhe der Entschädigung in Euro |
1 | Erteilung einer Passagierdaten- auskunft durch Luftfahrtunter- nehmen, Computerreservie- rungssysteme und Globale Dis- tributionssysteme | 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min- destens 30 Euro je vollständiger Aus- kunft. |
2 | Erteilung einer Auskunft durch Kreditinstitute, Finanzdienstleis- tungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen | a) Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a: 30 Euro je vollständiger Auskunft und je Konto oder Depot. Unter- konten oder Depots zählen als jeweils eigene Konten oder Depots, auch wenn sie unter derselben Stammnummer geführt werden. b) Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b: 30 Euro je Stunde Zeitaufwand. |
3 | Erteilung einer Auskunft durch Teledienste | 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min- destens 30 Euro je Nutzerkonto eines Teledienstes, mindestens 30 Euro je vollständige Auskunft, wenn der Tele- dienst keine Nutzerkonten führt. |
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021
Frühere Fassungen von Anlage 2 NDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 NDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 NDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 NDÜV Entschädigung
... die Erteilung von Auskünften zu leistende Entschädigung richtet sich nach Anlage 2. Die Entschädigung wird ausschließlich unbar durch Überweisung auf ein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10327/a177857.htm