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Änderung § 2 NDÜV vom 02.04.2021

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§ 2 NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 2 NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. 'Nachrichtendienste des Bundes' das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. 'Auskunftsersuchen' Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3. 'Verpflichteter' jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,

(Text neue Fassung)

2. 'Auskunftsersuchen' Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3. 'Verpflichteter' jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,

4. 'Sektoren' jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:

a) Luftfahrtunternehmen,

b) Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,

c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie

vorherige Änderung

d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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