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Synopse aller Änderungen der NDÜV am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 2 des BestDaAAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Verfahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes oder § 3 Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind.

(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung begründet, personenbezogene Daten zu einem Betroffenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu überprüfen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. 'Nachrichtendienste des Bundes' das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. 'Auskunftsersuchen' Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3. 'Verpflichteter' jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,



2. 'Auskunftsersuchen' Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3. 'Verpflichteter' jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,

4. 'Sektoren' jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:

a) Luftfahrtunternehmen,

b) Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,

c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie

vorherige Änderung

d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.



d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.