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Synopse aller Änderungen der NDÜV am 26.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2021 durch Artikel 7 des WpIGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
NDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. 'Nachrichtendienste des Bundes' das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

2. 'Auskunftsersuchen' Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,

3. 'Verpflichteter' jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,

4. 'Sektoren' jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:

a) Luftfahrtunternehmen,

b) Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen sowie

(Text neue Fassung)

c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie

d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

(2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.



Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) Datenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren


1. Luftfahrtunternehmen/Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge

Die Daten sind entweder zu übermitteln

- entsprechend den nach den jeweils gültigen Normen des Normungsausschusses des Deutschen Instituts für Normung e. V. NA 043-03-03 AA - Elektronisches Geschäftswesen - festgelegten EDIFACT-Standards, zusammen mit einer begleitenden elektronischen Textdatei in einem üblichen, nicht proprietären Format, in der eine genaue und erschöpfende Angabe der verwendeten Nachrichtentypen und ihres Aufbaus enthalten ist, oder

- als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen



2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen

Die Daten sind zu übermitteln,

a) soweit die Daten dem Verpflichteten in einem elektronischen Format vorliegen, das eine Übermittlung in elektronischer Form ohne Medienbruch ermöglicht; dies ist insbesondere nur der Fall, wenn die zu übermittelnden Datensätze ohne Anwendung von Methoden optischer Zeichenerkennung erzeugt werden können und es automatisiert möglich ist, die angeforderten Datensätze bezogen auf ein oder mehrere Merkmale zu übermitteln, die auf einen Berechtigten oder Teilnehmer am Zahlungsverkehr bezogen sind (wie Nummern von Konten, Depots, Zahlungskarten)

aa) für Verpflichtete, die die nachfolgend genannten Standards in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, für Daten, deren Darstellung die Standards vorsehen:

nach den Datenübermittlungsstandards nach dem im Jahr 1994 zwischen den Verbänden

- Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.,

- Bundesverband deutscher Banken e. V.,

- Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB),

- Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,

- Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

geschlossenen Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen), insbesondere die nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens festgelegten Standards MT940, camt.054, MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zeichensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann;

diese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst vom Verpflichteten entweder durch Übersendung der Beschreibung auf einem Datenträger nach § 3 Absatz 1 oder durch Hinweis auf eine im Internet kostenfrei abrufbare Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen;

bb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind oder erfüllt werden können, insbesondere weil die genannten Standards eine Darstellung der angeforderten Daten nicht vorsehen:

- nach den unter Doppelbuchstabe aa genannten Standards oder

- im Textformat, insbesondere mit kommaseparierten Werten, oder

- als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1);

einzelne Datenfelder, die beim Verpflichteten getrennt gespeichert sind, sind im übermittelten Datensatz jeweils voneinander getrennt zu belassen;

b) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind,

aa) soweit die Daten in elektronischer Form, insbesondere als Bilddateien archiviert vorliegen und insbesondere durch Einbettung von Dateien des Formats JPG nach ISO/IEC 10918-1:1994-02 (Datum der Veröffentlichung: Februar 1994), jedenfalls ohne Scannen dargestellt werden können:

als Dateien im Format PDF 1.4 nach ISO 19005-1:2005 (Datum der Veröffentlichung: Januar 2005) oder PDF 1.7 nach ISO 19005-2:2011 (Datum der Veröffentlichung: Februar 2011);

eine textliche Beschreibung, in welcher Datei welcher Inhalt wiedergegeben ist, ist beizufügen;

bb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind: bei der Verwendung von Tabellen sind der Aufbau der Felder und ihr Inhalt zu erläutern (§ 5 Absatz 1 findet Anwendung).



Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1)



Lfd.
Nr. | Entschädigungstatbestand | Höhe der Entschädigung in Euro

1 | Erteilung einer Passagierdaten-
auskunft durch Luftfahrtunter-
nehmen, Computerreservie-
rungssysteme und Globale Dis-
tributionssysteme | 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
destens 30 Euro je vollständiger Aus-
kunft.

vorherige Änderung

2 | Erteilung einer Auskunft durch
Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungsinstitute und Finanzunter-
nehmen
| a) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft
und je Konto oder Depot. Unter-
konten oder Depots zählen als
jeweils eigene Konten oder Depots,
auch wenn sie unter derselben
Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.



2 | Erteilung einer Auskunft durch
Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungsinstitute, Wertpapierinstituten
und Finanzunternehmen
| a) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft
und je Konto oder Depot. Unter-
konten oder Depots zählen als
jeweils eigene Konten oder Depots,
auch wenn sie unter derselben
Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.

3 | Erteilung einer Auskunft durch
Teledienste | 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
destens 30 Euro je Nutzerkonto eines
Teledienstes, mindestens 30 Euro je
vollständige Auskunft, wenn der Tele-
dienst keine Nutzerkonten führt.