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§ 3 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 3 Betrieb des Registers



(1) 1Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung die von dieser bereitgestellten elektronischen Formularvorlagen zu nutzen. 2Die Formularvorlagen geben vor, welche Angaben die Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer aufgrund dieser Verordnung machen müssen.

(2) 1Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind weiterhin verpflichtet, für die Kommunikation mit der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang innerhalb des von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten Kommunikationssystems zu eröffnen und zu nutzen. 2Die Registerverwaltung stellt ein solches Kommunikationssystem für den Empfang von elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für die Bekanntgabe von Entscheidungen zur Verfügung. 3Verwaltungsakte, Entscheidungen und Mitteilungen der Registerverwaltung, die diese elektronisch an den elektronischen Zugang der Registerteilnehmerin und des Registerteilnehmers nach Satz 1 übermittelt, gelten am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.

(3) Die Registerverwaltung kann den Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben.

(4) 1Die Registerverwaltung ist berechtigt, Fehler, die bei der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auftreten, sowie Fehler in Anlagen- und Registerteilnehmerdaten zu korrigieren. 2Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Fehler im Sinne von Satz 1 zu verhindern.

 
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Zitierungen von § 3 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... 2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 3 " ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das ... Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 5" durch die Angaben „§ 3 " ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer ...