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Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNDV2018EV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
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- des § 92 Nummer 1 bis 4, 7, 8, 10 und 11 und des § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), von denen § 92 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist, § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist und § 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und
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- des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, von denen § 87 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist und § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 11 Nummer 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet das Umweltbundesamt:
Artikel 1 Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
Artikel 1 ändert mWv. 21. November 2018 HkRNDV
Artikel 2 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2018 HkRNGebV § 1, § 2, § 3 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:
„§ 1 Gebühren und Auslagen(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.
§ 2 Schuldner(1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.
§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab." - 2.
- Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
Nr. | Gebühren | |
1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe je Herkunftsnachweis in Euro |
1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung | 0,01 |
1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch- führungsverordnung | 0,01 |
1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,01 |
1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord- nung | 0,01 |
1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,02 |
2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe je Vorgang in Euro |
2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 50 |
2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 10 |
3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters durch Führung eines Kontos | Gebührenhöhe in Euro |
3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich- tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750 |
3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num- mer 1 pro Jahr | 500 |
3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge- bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 250 |
3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich- tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50 |
- Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
Nr. | Gebühren | |
1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe je Regionalnachweis in Euro |
1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005 |
1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005 |
1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto- inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- rungsverordnung | 0,000005 |
1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001 |
2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen | Gebührenhöhe je Vorgang in Euro |
2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90 |
2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional- nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 20 |
3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch Führung eines Kontos | |
3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebühren- pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750 |
3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich 500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 500 |
3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich 15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 250 |
3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebühren- pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50". |
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 ändert mWv. 21. November 2018 HkRNDV
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2018.
Schlussformel
Die Präsidentin des Umweltbundesamtes
M. Krautzberger
M. Krautzberger
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