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Artikel 2 - Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNDV2018EV k.a.Abk.)

V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 (Nr. 38); Geltung ab 21.11.2018
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Artikel 2 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2018 HkRNGebV § 1, § 2, § 3 (neu), Anlage, Anlage 2 (neu)

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.

(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.

§ 2 Schuldner

(1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.

§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab."

2.
Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister

Nr.Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung,
Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
Gebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
0,01
1.2Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durch-
führungsverordnung
0,01
1.3Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers,
das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,01
1.4Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das
eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands
nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
0,01
1.5Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,02
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffen Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
50
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
10
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters
durch Führung eines Kontos
Gebührenhöhe
in Euro
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebührenpflich-
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000
gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Num-
mer 1 pro Jahr
500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 ge-
bührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebührenpflich-
tigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
50


 
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister

Nr.Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen
Gebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung
0,000005
1.2Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,000005
1.3Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Konto-
inhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung
0,000005
1.4Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
0,00001
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffen Gebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
90
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage
im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem
neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
20
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch
Führung eines Kontos
 
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich
500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich
15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebühren-
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr
50".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HkRNDV2018EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV2018EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 14 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Vertritt ein ...