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§ 5 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 5 Dienstleister



(1) 1Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ist berechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt werden können, oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften als Dienstleister zu bevollmächtigen. 2Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers, zu denen sie oder er berechtigt und verpflichtet ist, wenn dem keine berechtigten Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen.

(2) 1Ein Dienstleister kann Handlungen für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber nur vornehmen, wenn dafür eine Vollmacht besteht, die die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber für den Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung erteilt hat und die in Form und Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entspricht. 2Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber tätig werden.

(3) 1Der Dienstleister hat sich bei der Registerverwaltung zu registrieren. 2Für die Registrierung ist § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Die Registerverwaltung kann Dienstleister von Nutzungen des Registers ausschließen, wenn der Nutzung berechtigte Interessen der Registerverwaltung entgegenstehen. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienstleisters bestehen oder wenn der Dienstleister in Anträgen gegenüber der Registerverwaltung wiederholt falsche Angaben gemacht hat. 3Der Dienstleister wird auf Antrag wieder zugelassen, wenn die den Ausschluss rechtfertigenden Gründe entfallen sind.

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Zitierungen von § 5 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... Registerverwaltung ist befugt, die Daten nach § 4 Absatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... - HkRNDV)". 2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 " durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 ... 6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 5 " durch die Angaben „§ 3" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... des § 3 Nummer 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36" ersetzt. 4. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den ...