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§ 7 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 7 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken



(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen gewonnen wird, werden Herkunftsnachweise für die gesamte Strommenge ausgestellt, die in dem Pumpspeicherkraftwerk erzeugt wird, abzüglich der Energie, die für den Pumpbetrieb verwendet wird, und unter Berücksichtigung eines angemessenen Faktors für die Energieverluste.

(2) 1Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich wie folgt: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgradfaktor von 0,83 zu multiplizieren und dann von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. 2Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen anderen Wirkungsgradfaktor, nach dem sich die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet, zu übermitteln, wenn dieser durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt wird.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 6 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge für den Zeitraum, für den Herkunftsnachweise beantragt werden, sowie die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 ergebende, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge anzugeben und durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen.



 

Zitierungen von § 7 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HkRNDV Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen (vom 05.04.2017)
... oder Kontoinhaber haben die Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Absatz 3 , § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 ... 25 Absatz 1 zu übermittelnden Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation ...