§ 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
interne Verweise§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014) ... nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
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