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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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§ 22 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber
(1) 1Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu übermitteln:
- 1.
- den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 11 und
- 2.
- den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.
(2) 1Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. 2Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. 3Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. 4Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern für den Strom aus der Anlage keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(3) 1Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen. 2Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.
(4) 1Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. 2Auch eine Änderung der Veräußerungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten erfolgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das Format und den Übertragungsweg festlegen. 2Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung unverzüglich die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen beiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. 3Eine Änderung dieser Daten ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 4Die Registerverwaltung kann den Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben. 5In diesem Fall haben die Netzbetreiber die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.
(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetreibern verlangen, dass neben den Daten nach den Absätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu den beim Register registrierten oder zu registrierenden Anlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die Registerführung erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 22 HkRNDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 20 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
aktuell | vor 01.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 HkRNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 HkRNDV Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2017)
... die von der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste Strommenge nach Maßgabe des § 22 mitgeteilt hat, 4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien noch kein ... in Anspruch genommen worden ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten gemäß § 22 übermittelt hat, 7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht wegen ...
§ 10 HkRNDV Erstmalige Anlagenregistrierung (vom 01.01.2017)
... 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelt ...
§ 12 HkRNDV Änderung von Anlagendaten
... haben, diese Änderungen aber nicht mit den vom Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelten Daten übereinstimmen, werden keine Herkunftsnachweise ...
§ 16 HkRNDV Übertragung von Herkunftsnachweisen
... § 6 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommengendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt wurde. (2) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des ...
§ 23 HkRNDV Mitteilungspflichten von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern
... sich das Einsatzstofftagebuch bezieht, aufzubewahren. (3) Sofern die Daten nach § 22 Absatz 1 bis 3 zu den von einer Anlage mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugten und ...
§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22 , § 24 und § 25 Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur ...
§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014)
... richtig oder nicht vollständig abgibt, 4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... Angabe „§ 5" durch die Angaben „§ 3" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... jeweils die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der ... richtig oder nicht vollständig abgibt, 4. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht ...
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