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§ 25 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 25 Vorlage weiterer Unterlagen



(1) 1Zur stichprobenartigen Überprüfung darf die Registerverwaltung von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern verlangen, dass die Richtigkeit der von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird. 2Die Richtigkeit ist durch Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch ein Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 3Die Registerverwaltung darf festlegen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. 4Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die angeforderten Bestätigungen unverzüglich zu übermitteln.

(2) 1Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise, die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, ohne Antrag entwerten. 2Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.

(3) Die Registerverwaltung kann der betroffenen Anlagenbetreiberin oder dem betroffenen Anlagenbetreiber auf Antrag Kosten für die Vorlage der Unterlagen und für die Beauftragung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation in angemessenem Umfang erstatten, wenn ihr dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Begleichung der Kosten für den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation eine unzumutbare Härte für die betroffene Anlagenbetreiberin oder den betroffenen Anlagenbetreiber darstellen würde.

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Zitierungen von § 25 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HkRNDV Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen (vom 05.04.2017)
... 8, § 7 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben nach § 7 Absatz 2 ...
§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22, § 24 und § 25 Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ...
§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014)
... vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 6. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ...