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Änderung § 22 HkRNDV vom 01.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 22 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber


(1) 1 Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu übermitteln:

1. den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 11 und

2. den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.

2 Der Betreiber des Netzes, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung zudem bei einer Änderung des Zählpunkts oder der Adresse der Anlage den geänderten Zählpunkt oder die geänderte Adresse zu übermitteln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. 2 Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. 3 Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. 4 Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gezahlt wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. 2 Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. 3 Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. 4 Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern für den Strom aus der Anlage keine finanzielle Förderung gezahlt wird.

(3) 1 Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen. 2 Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.

vorherige Änderung

(4) 1 Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird oder ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird. 2 Auch eine Änderung der Vermarktungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.



(4) 1 Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. 2 Auch eine Änderung der Veräußerungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(5) 1 Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten erfolgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das Format und den Übertragungsweg festlegen. 2 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung unverzüglich die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen beiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. 3 Eine Änderung dieser Daten ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 4 Die Registerverwaltung kann den Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben. 5 In diesem Fall haben die Netzbetreiber die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.

(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetreibern verlangen, dass neben den Daten nach den Absätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu den beim Register registrierten oder zu registrierenden Anlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die Registerführung erforderlich sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)