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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 3 Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
§ 16 Übertragung von Herkunftsnachweisen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers (Erwerberin oder Erwerber) oder auf ein Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers innerhalb des inländischen Registers, soweit hierdurch die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht gefährdet wird. 2Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf Grundlage falscher Angaben nach § 6 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommengendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt wurde.
(2) 1Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung unter Beachtung von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder darüber hinaus unter Beachtung von § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes an die zuständige Stelle eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft. 2Die Registerverwaltung darf die Übertragung ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(3) Der Antrag auf Übertragung auf das Konto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers ist unzulässig, wenn der Erwerberin oder dem Erwerber beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.
§ 17 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Strommenge zur Stromkennzeichnung verwenden wird. 2Ein Herkunftsnachweis darf nur zum Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden.
(2) 1Die Verwendung darf nur erfolgen, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichzeitig die Entwertung des Herkunftsnachweises beantragt. 2Der Antrag auf Entwertung und die Verwendung sind unzulässig, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde.
(3) 1Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 2Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, ist die Angabe seines Namens nur mit dessen Einwilligung zulässig. 3Wird kein bestimmtes Stromprodukt und kein bestimmter Stromkunde angegeben, so darf dieser Herkunftsnachweis nur für die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien im Gesamtenergieträgermix der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden.
(4) Der Herkunftsnachweis darf nur für die Stromkennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die in demselben Kalenderjahr geliefert wurden, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums für den Herkunftsnachweis liegt.
(5) 1Wenn der Herkunftsnachweis nicht spätestens zwölf Monate nach Ende des Erzeugungszeitraums der Strommenge verwendet wird, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wurde, entwertet die Registerverwaltung den Herkunftsnachweis auch ohne Antrag. 2Eine Verwendung dieses Herkunftsnachweises ist unzulässig.
(6) 1Inhaber von Herkunftsnachweisen haben die Entwertung von Herkunftsnachweisen zu beantragen, die auf Basis unrichtiger Strommengendaten ausgestellt worden sind oder die an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler leiden. 2Im Antrag ist der Entwertungszweck entsprechend anzugeben. 3Eine Verwendung dieser Herkunftsnachweise ist unzulässig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10335/b27350.htm