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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2014 aufgehoben

§ 1 - Verdienststatistikverordnung 2012 (VerdStatV 2012)

V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277 (Nr. 52)
Geltung ab 01.01.2013 bis 30.06.2014; FNA: 800-27-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1



In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Verdienststatistikgesetzes wird

1.
die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und

2.
die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz zusätzlich erhoben.

 
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