Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 1 wird in
13 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013
PostPersRG § 3,
§ 4,
§ 9,
§ 10,
§ 11,
§ 14,
§ 16,
§ 24,
§ 28,
§ 29,
§ 30,
§ 31,
§ 33Das
Postpersonalrechtsgesetz vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel
15 Absatz 104 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 11 das Wort „Vergütungen," gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und welche Stelleninhaber die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten wahrnehmen" durch die Wörter „auf welche Organisationseinheiten und Stelleninhaber unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde und eines Dienstvorgesetzten übertragen werden können" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit - auch in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung - abweichend von § 93 des Bundesbeamtengesetzes festzulegen."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,
- 2.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
- 3.
- dem die Anteile der Aktiengesellschaft ganz oder mehrheitlich gehören oder
- 4.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend."
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei den Aktiengesellschaften können die nach §
26 Absatz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach §
26 Absatz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6."
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 4.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „Sonderzahlungen und Leistungsentgelte" werden durch die Wörter „Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „Leistungsprämien- und -zulagenverordnung sowie Leistungsstufen nach der Leistungsstufenverordnung" werden durch das Wort „Bundesleistungsbesoldungsverordnung" ersetzt.
- d)
- Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Vergütungen," gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet."
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „übergangsweise" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Postbeamtenversorgungskasse" das Komma gestrichen und werden die Wörter „die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat" durch die Wörter „bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost" ersetzt.
- 8.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „31. Mai" durch die Angabe „30. April" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Mai" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen."
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Zuweisungen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Zuwendungen" durch das Wort „Beiträge" ersetzt.
- 9.
- § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktiengesellschaft oder den Bund."
- 10.
- In § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 30 Satz 1 sowie in § 31 Satz 2 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Konzernbetriebsrat" die Wörter „der Aktiengesellschaft" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Konzernbetriebsrats" die Wörter „der Aktiengesellschaft" eingefügt.
Zitat in folgenden NormenTelekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung (TelekomBATZV)
V. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 369
Eingangsformel TelekomBATZV ... Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § ... vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV)
V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Eingangsformel TelekomSZV ... Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Dritte Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 11.09.2015 BGBl. I S. 1572
Eingangsformel 3. PostSZahlFFV ... Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
PNU-Prämien- und -zulagenverordnung (PNUPZV)
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Eingangsformel PNUPZV ... Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
Eingangsformel PostBATZVEV ... 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist und - § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
Eingangsformel PostbankLEntgVÄndV ... Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Eingangsformel PostBLArbZKEV ... 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden sind und - § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 813
Eingangsformel PostSZahlFFV ... Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 16.09.2013 BGBl. I S. 3607
Eingangsformel 2. PostSZahlFFV ... Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenProfessorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)
A. v. 27.09.2013 BGBl. I S. 3752, 3899; aufgehoben durch § 4 A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG
A. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch § 3 A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 3 A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)
A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 4 A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2007
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