Die
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 71 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu Anlage 5 wie folgt neu gefasst:
„Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse
- a)
- erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
- b)
- im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen,".
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „sonstige" gestrichen.
- b)
- Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
- 3.
- In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 3" gestrichen.
- 4.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Teilmengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll," gestrichen.
- cc)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Teilmengen" durch das Wort „Mengen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.
- 6.
- In § 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsfragen" durch die Wörter „Rechts- und Fachfragen" ersetzt.
- 7.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden:
- 1.
- für die Zertifikate nach § 26,
- 2.
- für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53,
- 3.
- für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie
- 4.
- für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Muster der Anlage 3 oder 4" gestrichen.
- 8.
- Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
- 9.
- Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225, 340
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740