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§ 2 - Finanzstabilitätsgesetz (FinStabG)
Artikel 1 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7610-18 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7610-18 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität
(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere
- 1.
- die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,
- 2.
- die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
- 3.
- die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
- 4.
- eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und
- 5.
- die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.
(3) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
- 1.
- drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,
- 2.
- drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und
- 3.
- drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(4) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. 2Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. 3Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. 4Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. 2Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen einstimmig ergehen. 3Entscheidungen nach Satz 2 können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.
(6) 1Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität sind vertraulich. 2Eine Beschränkung der allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses ist damit nicht verbunden.
(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 19 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes; insbesondere informiert das Bundesministerium der Finanzen den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.
(9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag mindestens jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
(10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 17. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 2 FinStabG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 FinStabG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FinStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinStabG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FinStabG Wahrung der Finanzstabilität
... dem Ausschuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Berichtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt, 3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die ...
§ 7 FinStabG Verschwiegenheitspflicht
... stehen und zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren ... gilt § 9 Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 21 AIFM-UmsG Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
... § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 ...
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 2 FinAREG Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 9 wird nach dem Wort „Bundestag" das Wort „mindestens" ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 6 FMSANeuOG Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
... 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. (9) In § 2 Absatz 7 und 8 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. ...
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... bis 95 und 250 bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (36) In § 2 Absatz 7 und in § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 34" ersetzt. (35) In § 2 Absatz 7 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. ...
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