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§ 6 - Finanzstabilitätsgesetz (FinStabG)
Artikel 1 G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7610-18 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7610-18 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) mit Sitz im Inland haben der Deutschen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirtschafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benötigt, um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu erfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke in den Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren Handelstätigkeit ermöglichen. Zu diesen Daten gehören insbesondere Bilanzzahlen, Informationen zur außerbilanziellen Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als auch auf Konzernebene, Informationen zur Konzernstruktur und Strukturdaten, Informationen zur bilateralen Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Solvenz- und Liquiditätszahlen. Diese Daten können auch personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch durch einen Informationsaustausch mit anderen Behörden erlangen kann. Die Anforderung muss schriftlich ergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermittelnden Daten und den Zweck der Datenerhebung anzugeben sowie eine angemessene Frist zur Übermittlung zu setzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, diejenigen Daten zu benennen, die die Deutsche Bundesbank nach Absatz 1 erheben können soll. In der Rechtsverordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungspflichtigen,
- 2.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate sowie
- 3.
- die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die Frist für die Löschung oder Anonymisierung personenbezogener Daten.
Zitierungen von § 6 FinStabG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinStabG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165
Zitat in folgenden Normen
Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV)
V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 110, 1165
§ 2 FinStabDEV Begriffsbestimmungen (vom 03.02.2021)
... 2223/96 mit Sitz im Inland; 2. Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitätsgesetzes . (2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 dieser Verordnung ...
§ 3 FinStabDEV Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank
... Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe des § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen anfordern. Diese ...
§ 4 FinStabDEV Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen
... aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu ...
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